Pflegegrade
Ansprechpartner
Herr
Michael Czurczak
Tel: 05621 78 92-12
michael.czurczak(at)drk-wildungen.de
Königsquellenweg 2a
34537 Bad Wildungen
Reform: Änderung der Pflegestufen in Pflegegrade
Die ehemaligen drei Pflegestufen wurden zum 01.01.2017 durch das Pflegestärkungsgesetz mit fünf Pflegegraden ersetzt. Der jeweilige Pflegegrad einer Person wird von Gutachtern des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) individuell anhand folgender Kriterien ermittelt:
Mobilität
Wie beweglich ist die Person? Kann sie sich z.B. selbstständig aufsetzen, Kleidung anziehen oder Treppen steigen?
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Wie ist die zeitliche und räumliche Orientierung der Person? Kann sie z.B. Fragen beantworten, Bedürfnisse aussprechen und Entscheidungen treffen?
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Weißt die Person Beeinträchtigungen aufgrund z.B. depressiver, ängstlicher oder aggressiver Verhaltensweisen vor?
Selbstversorgung
Wie selbstständig bewältigt die Person alltägliche Aufgaben? Kann sie sich eigenständig waschen, den Haushalt führen oder Essen zubereiten?
Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
Benötigt die Person aufgrund von Krankheiten und Behandlungen eine professionelle pflegerische Versorgung, z.B. durch Medikamentengabe, Wundversorgung oder Beatmung?
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Wie gestaltet die Person ihren Tagesablauf? Pflegt sie Interessen, Aktivitäten und soziale Kontakte?
Weitere Informationen können Sie gerne auf der Homepage des MDK nachlesen: https://www.mdk.de/versicherte/pflegebegutachtung/
Übersicht über die Maximalbeträge nach Pflegegrad und Leistung
Einstufung in die Pflegegrade
Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen
Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen
Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen
Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen
Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Pflegegrad 1
Grundsätzlich stehen einer Person erst ab Pflegegrad 2 Pflegesachleistungen zu, doch um eine schwere Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, werden bereits bei geringen Beeinträchtigungen im Pflegegrad 1 Hilfen zur Erhaltung der Selbstständigkeit angeboten, die eine Versorgung in häuslicher Umgebung ermöglicht.
Lt. §28a PSG II gewährt die Pflegeversicherung folgende Leistungen:
- Pflegeberatung
- Beratung in der eigenen Häuslichkeit
- zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
- Versorgung mit Pflegehilfsmitteln
- finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfelds
- zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen
- Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen
- Entlastungsbetrag: 125€ monatlich
Falls mit Pflegegrad 1 dennoch Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden möchten, wird dies nicht von der Pflegekasse übernommen, sondern muss privat bzw. mithilfe des Entlastungsbeitrags gezahlt werden.

Pflegegrad 2-5
Ab Pflegegrad 2 kann das gesamte ambulante Pflegesachleistungsspektrum ihren Einsatz finden. Dazu gehören lt. §36 PGB II:
- körperbezogene Pflegemaßnahmen (Waschen, Anziehen, etc.)
- pflegerische Betreuungsmaßnahmen (z.B. Demenzbetreuung)
- Hilfen bei der Haushaltsführung (Putzen, Einkaufen, etc.)
Während Pflegesachleistungen von einem professionellen Pflegedienst ausgeführt werden, besteht die Alternative von einer angehörigen bzw. ehrenamtlich aushelfenden Person Zuhause gepflegt zu werden und zusätzlich Pflegegeld zu beziehen. Sämtliche Maximalbeträge, die von der Pflegekasse übernommen werden, können aus der obigen Tabelle entnommen werden. Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, Pflegesachleistungen und Pflegegeld zu kombinieren.