Die ehemaligen drei Pflegestufen wurden zum 01.01.2017 durch das
Pflegestärkungsgesetz mit fünf Pflegegraden ersetzt. Der jeweilige Pflegegrad einer Person wird von Gutachtern des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) individuell anhand folgender Kriterien ermittelt:
Mobilität
Wie beweglich ist die Person? Kann sie sich z.B. selbstständig aufsetzen, Kleidung anziehen oder Treppen steigen?
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Wie ist die zeitliche und räumliche Orientierung der Person? Kann sie z.B. Fragen beantworten, Bedürfnisse aussprechen und Entscheidungen treffen?
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Weißt die Person Beeinträchtigungen aufgrund z.B. depressiver, ängstlicher oder aggressiver Verhaltensweisen vor?
Selbstversorgung
Wie selbstständig bewältigt die Person alltägliche Aufgaben? Kann sie sich eigenständig waschen, den Haushalt führen oder Essen zubereiten?
Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
Benötigt die Person aufgrund von Krankheiten und Behandlungen eine professionelle pflegerische Versorgung, z.B. durch Medikamentengabe, Wundversorgung oder Beatmung?
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Wie gestaltet die Person ihren Tagesablauf? Pflegt sie Interessen, Aktivitäten und soziale Kontakte?
Weitere Informationen können Sie gerne auf der Homepage des MDK nachlesen: https://www.mdk.de/versicherte/pflegebegutachtung/