Geldleistungen werden dann gezahlt, wenn Angehörige, Nachbarn oder Freunde als Pflegepersonen tätig werden. Wird die Pflege neben Angehörigen von einer professionellen Pflegekraft unterstützt, wird dies als Kombinationsleistung bezeichnet. Der Pflegebedürftige entscheidet, in welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistungen in Anspruch nimmt. Das Pflegegeld vermindert sich in diesem Fall anteilig im Verhältnis zum Wert der in Anspruch genommenen ambulanten Sachleistungen.
Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, sind verpflichtet, eine Pflegeberatung durch eine Pflegeeinrichtung abzurufen - in den Pflegegraden 2 und 3 mindestens einmal halbjährlich, in den Pflegegraden 4 und 5 mindestens einmal vierteljährlich. Dies dient der Sicherung der Qualität sowie der regelmäßigen pflegefachlichen Unterstützung. Die Kosten dieses Einsatzes trägt die Pflegekasse.
Nicht nur Familienangehörige, wie z.B. Großeltern oder Kinder können Pflegepersonen sein, sondern auch andere Personen, wie z.B. Freunde oder Nachbarn, die nicht erwerbsmäßig pflegen.
Personen, die ihre pflegebedürftigen Angehörigen in häuslicher Umgebung nicht erwerbsmäßig für wenigstens 10 Stunden in der Woche, verteilt auf mindestens 2 Tage die Woche, versorgen, haben Anspruch auf Leistungen zur sozialen Sicherung:
Beschäftigte, die in einem Betrieb mit mehr als 15 Mitarbeitern angestellt sind, haben das recht auf Pflegezeit, wenn sie einen nahen Angehörigen in der Häuslichkeit pflegen. Dabei handelt es sich um eine vom Arbeitgeber nicht bezahlte vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung für die Dauer von maximal 6 Monaten. Der Anspruch gilt für alle Pflegegrade, jedoch muss die Pflegezeit spätestens 10 Tage vor Inanspruchnahme dem Arbeitgeber schriftlich angekündigt werden. Während der Pflegezeit bleibt der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz in der Regel erhalten.
Bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung haben pflegende Angehörige das Recht, 10 Tage von der Arbeit fernzubleiben, um für eine pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut auftretenden Pflegesituation die Versorgung zu organisieren und sicherzustellen. Erhält die Pflegeperson für diesen Zeitraum keine Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers, zahlt die Pflegekasse auf Antrag Pflegeunterstützungsgeld. Auch hier gilt der Anspruch für alle Pflegegrade.
Um Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, muss die sogenannte Vorversicherungszeit innerhalb der Rahmenfrist erfüllt sein. Das bedeutet, der Versicherte muss in den letzten 10 Jahren vor Antragstellung mindestens zwei Jahre als Mitglied in die Pflegekasse eingezahlt haben.
Zunächst wird bei der Pflegekasse ein Antrag zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gestellt. Diese beauftragt den Medizinischen Dienst mit der Begutachtung. Der Medizinische Dienst stattet Ihnen daraufhin einen Besuch in der eigenen Häuslichkeit ab, und bewertet mit Hilfe eines Begutachtungsinstruments die noch vorhandenen Fähigkeiten der pflegebedürftigten Person sowie ihre Selbstständigkeit. Daraufhin erfolgt die Einstufung in einen Pflegegrad. Der Antragsteller wird per Bescheid über das Ergebnis der Prüfung informiert, diesem kann bei Fehleinschätzung widersprochen werden.